Preis reduzieren
Anrechnung auf Ausgleichsabgaben
bis zu 50% sparen und nur 7% Mwst
Soziales Engagement lohnt sich! Jede Firma, die mehr als 20 Angestellte hat und keine ausreichende Anzahl an Behinderten angestellt hat, muss eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen. Mit Ihren Aufträgen an die Lebenshilfe können Sie Abgaben an den Staat mindern in dem Sie unsere Arbeitsleistung auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Somit können Sie den effektiven Preis reduzieren.
Nach § 140 SGB IX können Sie als unser Auftraggeber bis zu 50 % der Arbeitsleistung auf die von Ihnen zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen. Außerdem ist die Lebenshilfe vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, so dass Sie in den Genuss des verminderten Mehrwertsteuersatzes von 7 % kommen.
Achtung:
Ihre Firma muss Ausgleichszahlungen leisten,
um diese verrechnen zu können!
Verrechnen kann dies auch nur der Rechnungsempfänge. Die Anrechnung auf Ausgleichszahlungen und die 7% Mwst können nicht weiterreichen werden, z.B. wenn eine Agentur der Reihungsempfänger ist, auch wenn diese im Namen des Kunden den Auftrag erteilt hat. In diesem Fall müsste die Rechnung an den Kunden direkt gehen.
Rechenbeispiel zur Veranschaulichung
Ihre Buchhaltung kann es Ihnen notfalls auch erklären
Rechnung von der
Lebenshilfe
Anrechnung auf
Ausgleichzahlung
1.
Eine Firma mit 60 Mitarbeitern
hat z.B. keine Menschen mit Behinderung angestellt und muss daher pro Jahr eine
Ausgleichszahlung von 1.000,- Euro* an das Integrationsamt abführen.
2.
Diese Firma gibt 100 Nistkästen
für 27,- Euro bei der Lebenshilfe
in Auftrag und erhält von der Lebenshilfe eine Rechnung über:
100 x 27,- Euro = 2.700,- Euro
In diesen 2.700,- Euro sind
ca. 1649,- Euro* Arbeitsleistung von
Menschen mit Behinderten, die zu 50% auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden können. Diese Summe wird auf der Rechnung von der Lebenshilfe ausgewiesen. Die Rechnungssumme muss voll an die Lebenshilfe bezahlt werden.
3.
Pro Nistkasten können
ca. 8,24 Euro* einsparen werden!
Bei 100 Nistkästen ergibt sich
eine Summe von 824,-Euro.
Ihre Kalkulation:
Ausgleichszahlungen:
1.000,- Euro*
Arbeitsleistung „Nistkasten“:
– 824,- Euro*
––––––––––––––––––––––––––––––––––
zu zahlende Ausgleichszahlung:
176,- Euro*
Sie sparen
824,- Euro
Ausgleichszahlungen
4.
Der
effektive Preis
ist nur 18,76 Euro*
statt 27,- Euro
Beispiel einer Rechnung:
Zwischen dem Endbetrag und den Kontonummern sehen die Sie Zeile „In diesem Auftrag ist die Arbeitsleistung nach §223 SGB IX in Höhe von 41,45 € enthalten.“ . Bei dieser Musterrechnung ist es bei 60,90 € netto eine anrechenbare Summe von Euro 41,45 Euro. Diese 41,45 entsprechen der Arbeitsleistung, die durch Menschen mit Behinderung ggf. mit Hilfe von Teamleitern erbracht wurde.
Die effektiven Preise auf einen Blick
Durch Anrechung der Ausgleichszahlungen
PRODUKT | PREIS STANDARD | REDUZIERUNG DURCH ANRECHNUNG | EFFEKTIVER PREIS* DURCH ANRECHNUNG |
---|---|---|---|
Vogelnistkasten | 27,00 € | – 8,25 € | 18,75 € |
Bienenhotel – klein – | 9,50 € | – 1,98 € | 7,53 € |
Bienenhotel – gross – | 12,50 € | – 2,98 € | 9,52 € |
*alle Zahlen und Summen sind zur Veranschaulichung gerundet.
Alle Preise zzgl. Versand und 7% Mwst.
Gesetzestext im Sozialgesetzbuch
Diese Links führen zu http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de
Mit der Novellierung des Sozialgesetzbuches (SGB IX) hat der Gesetzgeber den als gemeinnützig anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Wettbewerbsvorteile eingeräumt. Profitieren Sie davon. Unternehmen, die mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, haben nach §71 SGB IX wenigstens 5% ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss monatlich eine Ausgleichsabgabe gemäß §77 SGB IX entrichtet werden.